{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-315_2014-01-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123721&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ae585602299c6eeaa574332be809879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.315", "zu einem Lehrlingslohn"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 13. 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Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125).\n3.5 Das Bundesgericht äusserte sich in zwei neueren Grundsatzurteilen zum Ausbildungscharakter von Praktika, wobei sich beide Urteile auf Praktika beziehen, die vor dem Antritt der Lehre absolviert wurden. In BGE 139 V 122 wurde erkannt, der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung könne auch für ein über 18 Jahre altes Kind, das in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen. Das Bundesgericht bestätigte damit die in Rz 3361.1 vorgesehene Möglichkeit, Praktika auch dann als Ausbildung anzuerkennen, wenn sie nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben sind. Weiter hielt es fest, zur Unterscheidung zwischen einem der Ausbildung dienenden Praktikum und bloss niedrig bezahlter Erwerbsarbeit sei darauf abzustellen, ob das Praktikum für das angestrebte Berufsziel notwendig sei. Dabei sei nicht entscheidend, ob das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch geboten sei. Als gesetzwidrig erklärte das Bundesgericht dagegen in BGE 139 V 209 die in Rz 3361.1 vorgesehene Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung des Betriebs, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhalte. (…)\n5.2 Der Sohn des Beschwerdeführers hatte seine Ausbildung während des hier interessierenden Zeitraums noch nicht abgeschlossen, weil er die Prüfung im Sommer 2012 nicht bestand. Ebenso wenig lag eine abgebrochene oder unterbrochene Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV vor. Vielmehr strebte er den Lehrabschluss weiterhin an, und zwar durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Sommer 2013. Zu diesem Zweck besuchte er einerseits als Repetent die Berufsschule und ging andererseits einer Tätigkeit als Praktikant in der entsprechenden Branche nach. Der Verdienst wurde bis zum angestrebten Berufsabschluss auf einen Betrag festgesetzt, der einem Lehrlingslohn entspricht, verbunden mit der Vereinbarung, nach dem Abschluss eine Anpassung vorzunehmen. Der Arbeitgeber bestätigte am 25. September 2012 gegenüber dem Amt für Berufsbildung ausdrücklich, den Sohn des Beschwerdeführers als Hochbauzeichnerlehrling angestellt zu haben.\n5.3 Die zitierte Rz 3360 RWL hält fest, eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befinde sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelinge, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Im selben Sinn lauten die vorstehend zitierten Erläuterungen des BSV (E. 3.2 hiervor). Der Sohn des Beschwerdeführers hat jedoch nicht nur ein paar wenige Repetitionskurse belegt. Vielmehr besucht er an einem vollen Arbeitstag pro Woche die Berufsschule, was mit entsprechendem Zusatzaufwand für Hausaufgaben sowie Vor- und Nachbereitung verbunden ist. Gleichzeitig bereitet er sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vor. Das quantitative Kriterium, wonach der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen muss, ist als erfüllt anzusehen: Neben den Präsenzstunden in der Schule, die einem vollen Arbeitstag entsprechen, ist von einem mindestens ebenso hohen Aufwand für Vor- und Nachbereitung sowie Hausaufgaben auszugehen. Hinzu kommt die spezifische Prüfungsvorbereitung. Der deutlich reduzierte Lohn – verbunden mit der Vereinbarung, dieser werde nach dem Lehrabschluss neu festgelegt – deutet zudem mit hinreichender Sicherheit darauf hin, dass auch die Tätigkeit im Architekturbüro einen beachtlichen Anteil an Ausbildung aufweist. Insgesamt sind damit die erforderlichen 20 Stunden übertroffen worden. Der Sohn des Beschwerdeführers hat sich daher weiterhin in einer Ausbildung befunden, die einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet.\nDie Frage, ob das Praktikum als solches für sich allein genommen den Ausbildungsbegriff erfülle, ist ebenfalls zu bejahen: Zwar hätte, wie die Beschwerdegegnerin im Prinzip zutreffend festhält, die Möglichkeit bestanden, eine besser bezahlte Anstellung zu suchen. Sinnvoll wäre dies aber nicht gewesen. Vielmehr hätte dieses Vorgehen die Aussichten, die Lehrabschlussprüfung im zweiten Anlauf zu schaffen, erheblich geschmälert. Die gewählte Lösung mit einem Praktikum im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld entsprach einem Gebot der Vernunft und war mit Blick auf den weiterhin angestrebten Ausbildungserfolg angezeigt. Das Praktikum war in diesem Sinn faktisch geboten, wie es die neuere Rechtsprechung verlangt. Ob für das Zusatzjahr ein formeller Lehrvertrag abgeschlossen wurde, kann unter diesen Umständen nicht entscheidend sein."}