{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-315_2014-01-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123721&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ae585602299c6eeaa574332be809879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.315", "zu einem Lehrlingslohn"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 13. 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Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung (Schulunterricht einschliesslich Vor- und Nachbereitung, Hausaufgaben und Selbststudium) muss mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. […]. Der Ausbildungsaufwand bzw. Zeitaufwand, den eine Person (ausschliesslich oder zusätzlich) im Selbststudium (Hausaufgaben, Fernstudium, Schreiben einer Diplomarbeit im Rahmen der Ausbildung) betreibt, kann nur mittels Indizien festgestellt werden, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; in der Praxis ist unter anderem auf Auskünfte der Ausbildungsstätte abzustellen.»\nZu den in Art. 49bis Abs. 2 AHVV erwähnten Brückenangeboten findet sich in den Erläuterungen dieser Text:\n«Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die so genannten Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) als Ausbildung anzuerkennen, weil es bei diesen von einem überwiegenden Beschäftigungsaspekt gegenüber dem Ausbildungsaspekt ausgegangen ist. Andere ähnliche Brückenangebote wie Vorlehren werden in der Praxis eher als Ausbildung anerkannt, da es sich bei diesen um kantonale Bildungsmassnahmen handelt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Es spricht deshalb einiges dafür, alle derartigen Brückenangebote gleichermassen als Ausbildung anzuerkennen, weil sie zum einen auch schulische Kurse (ein bis zwei Tage) beinhalten und zum andern diese Programme auch häufig direkt in eine Ausbildung münden. In bestimmten Fällen und Kantonen kann die/der Jugendliche nach erfolgreicher Teilnahme an einem Motivationssemester sogar ins 2. Lehrjahr einsteigen. Das Nutzen von Brückenangeboten ist für Jugendliche eine begrüssenswerte Möglichkeit, den Weg zu einer Ausbildung und damit zu einer späteren Berufstätigkeit zu finden. In eine ähnliche Kategorie wie die Brückenangebote gehen die Aupair-Einsätze in einem fremdsprachigen Gebiet. Ein Aupair-Aufenthalt erstreckt sich in der Regel über ein Jahr, während dem die Jugendlichen in einer Familie mithelfen und gleichzeitig die Fremdsprache erlernen bzw. vertiefen. Als Entschädigung erhalten sie Kost und Logis (Logis haben sie meist auch noch im Elternhaus) und CHF 500.00 bis 600.00 Lohn. Weil das Beherrschen einer Fremdsprache eine wichtige Basiskompetenz für jeden späteren Beruf bildet, soll ein solches Jahr als Ausbildungszeit anerkannt werden, auch wenn die Anzahl Schullektionen nur klein ist. Zumindest ein gewisser Anteil Schule wird aber in jedem Fall vorausgesetzt. Das Gleiche gilt auch für Sprachaufenthalte, welche grundsätzlich als Ausbildung anzuerkennen sind.»\n3.4 Parallel zur erwähnten Verordnungsänderung ist auch die Wegleitung über die Renten (RWL) angepasst worden. Rz 3360 in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung lautet wie folgt:\n«Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen.»\nDie anschliessende Rz 3361 wurde auf den 1. Januar 2012 nochmals abgeändert und durch eine Rz 3361.1 ergänzt. Diese Ziffern lauten wie folgt:\n«3361: Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch\n- für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder\n- zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird […].\n3361.1: Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn\n- vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und\n- das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert.»"}