{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-315_2014-01-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123721&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2ae585602299c6eeaa574332be809879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.315", "zu einem Lehrlingslohn"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 13. 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Im Sommer 2012 trat er zur Lehrabschlussprüfung an, bestand diese aber nicht. Am 20. September 2012 unterzeichnete X. einen Anstellungsvertrag als Hochbauzeichner-Praktikant mit einem Teilpensum von 80 % beim Architekturbüro Z. Im Vertrag wurde u.a. festgehalten, X. werde die Lehrabschlussprüfung als Hochbauzeichner im nächsten Jahr wiederholen und in dieser Zeit die Berufsfachschule als Repetent besuchen. Der Lohn wurde für die Zeit bis 31. Dezember 2012 auf CHF 1‘200.00 pro Monat, anschliessend vom 1. Januar 2013 bis Lehrabschluss auf CHF 1‘400.00 pro Monat festgelegt.\nNachdem der Vater von X. bei der Familienausgleichskasse A. beantragt hatte, ihm sei die Ausbildungszulage für seinen Sohn weiterhin auszurichten, verneinte A. den geltend gemachten Leistungsanspruch ab 1. August 2012; die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. November 2012 ab. Dagegen erhob der Vater von X. Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und ihm sei die Ausbildungszulage für seinen Sohn weiterhin auszurichten. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2]). Die Familienzulagen nach FamZG umfassen (…) die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21]).\n3.2 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenz hat er die Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten die folgende Regelung:\n«Ein Kind ist in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).»\n3.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung der AHVV Erläuterungen verfasst («Erläuterungen Verordnungsanpassung 2011»). In den Bemerkungen zu Art. 49bis AHVV wird zunächst festgehalten, es handle sich um die allgemeinen Grundsätze, die von der Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Begriff der Ausbildung entwickelt worden seien. Betreffend Praktika führt das BSV folgendes aus: «Insbesondere ist bei Praktika, bei denen nicht zum vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, besonders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein Bildungsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen Lehrgangs. Längst nicht jede praktische Tätigkeit mit tiefem Lohn (selbst wenn mit «Praktikumsvertrag») gilt als Ausbildung im Sinne der AHV.»\nDie Erläuterungen befassen sich auch mit dem Erfordernis, das Kind müsse sich «zeitlich überwiegend» auf den Berufsabschluss vorbereiten, und halten dazu Folgendes fest:"}