Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 5'825.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'512.00 (Differenz zum vollen Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 27. April 2015 in der Höhe von CHF 15'362.45 zu bezahlen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel