Die Auslagen reduzieren sich somit auf gerundet CHF 353.50. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und einem zu entschädigenden Aufwand von 28 Stunden ergibt sich ein Honorar von CHF 5'040.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 353.50 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % ist die Entschädigung auf CHF 5'825.00 festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).