vertretbar gelten. Was die Auslagen von total CHF 549.10 anbelangt, so sind die 365 Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00 wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduzieren sich die Auslagen um CHF 182.00 auf CHF 367.10. Zudem ist die Kilometerentschädigung anstelle der geltend gemachten CHF 1.00 mit CHF 0.70 pro km zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT i.V.m. § 157 Abs. 3 GebT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Damit betragen die Kosten für die Hin- und Rückreise anstelle der in der Kostennote ausgewiesenen CHF 45.40 neu CHF 31.78. Die Auslagen reduzieren sich somit auf gerundet CHF 353.50.