Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis 25. Mai 2013, für den insgesamt 25.60 Stunden geltend gemacht werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in der Kostenaufstellung für den gesamten Zeitraum zahlreiche Positionen aufgeführt sind, welche als Kanzleiaufwand zu gelten haben, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist und daher nicht separat entschädigt wird (beispielsweise die 19 Kurzbriefe, die sechs Fristerstreckungsgesuche oder der Aufwand für die Kostennote). Die Verhandlung vom 19. November 2013, für die eine Stunde eingesetzt wurde, dauerte 40 Minuten (14.00 bis 14.40 Uhr; vgl. A.S. 144).