Dieser Aufwand ist im Quervergleich mit anderen Fällen ausserordentlich hoch. Er lässt sich teilweise durch den etwas ungewöhnlichen Ablauf erklären, indem nach einem doppelten Schriftenwechsel und der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung noch ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, wobei sich die Begutachtung anschliessend wegen anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen verzögerte. Der ausserordentlich hohe Zeitaufwand ergab sich aber auch durch eine Prozessführung, welche über den zur Interessenwahrung gebotenen Rahmen deutlich hinausgeht. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis 25. Mai 2013, für den insgesamt 25.60 Stunden geltend gemacht werden.