122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist § 160 Abs. 3 n.F. GebT anwendbar, der bei anwaltlicher Vertretung als Stundenansatz einen solchen von CHF 180.00 vorsieht. 16.2 Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, macht in seinen am 18. Januar 2016 eingereichten Kostennoten (A.S. 304 ff.) einen Kostenersatz von insgesamt CHF 12'408.25 geltend (A.S. 294, 296, 298). Dabei betragen die Auslagen total CHF 549.10 und der Zeitaufwand 43.76 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich mit anderen Fällen ausserordentlich hoch.