Somit richtet sich die für das Beschwerdeverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO. In entsprechender Weise ist auch die neue, seit 15. Juli 2016 geltende Fassung des Gebührentarifs (GebT, BGS 615.11) massgeblich (vgl. dazu die gestützt auf § 24 Abs. 3 EG ZPO ergangene Weisung des Obergerichts vom 16. Dezember 2010 zur Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen, lit. b). Da der unterlegenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist ihr Rechtsbeistand direkt durch den Kanton Solothurn zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit.