Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 5 hiervor). 16.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Somit richtet sich die für das Beschwerdeverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege nach Art.