Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). 16. Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 5 hiervor).