Indem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 27. April 2015 in der Höhe von CHF 15'362.45 zu tragen. 15. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.