So ging aus diesem nicht ohne weiteres hervor, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betreuerin beruht und auch der festgestellte Status quo betreffend die rechten oberen Extremitäten liess sich nicht nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gemäss II. E. 3.1 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen.