1a hiervor) hinfällig. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. März 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. September 2012 zu bestätigen. 13. Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid der Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1).