Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (BGE 115 V 133 E. 6.bb S. 141). 11.5 Es kann festgehalten werden, dass der Treppensturz vom 3. März 2009 als leichter Unfall einzustufen und daher der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nicht hinreichend objektivierbaren Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin an der rechten oberen Extremität zu verneinen ist. 12. Mangels Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs wird die Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (vgl. I. E. 2, Ziff. 1a hiervor) hinfällig.