11.4 Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung gelten als banale Unfälle z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und als leichter Unfall z.B. ein gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen. Dabei kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.