(nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]); – Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Fron-talzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]); Bereits diese wenigen Beispiele aus der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden Unfallereignisses im Bereich der mittleren Unfälle nicht rechtfertigt. 11.4