Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil vom 28. Februar 2005 (U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für Unfälle im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt: – Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323); – Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten