Der Geschehensablauf des Unfalls vom 3. März 2009 präsentiert sich gemäss vorliegender Aktenlage wie folgt: Die Beschwerdeführerin verfehlte beim Verlassen des Arbeitsplatzes im Treppenhaus einen Tritt und stürzte auf die rechte Schulter (Ordner I, B.A. 2.1 i.V.m. 3.2). 11.3 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.2, 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen) hat dieser Unfall als leicht zu gelten.