Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 143 E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen). Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht eine Katalogisierung der Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden vorgenommen. Danach wird grundsätzlich zwischen drei Gruppen unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.