Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist, d.h. ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V 143 E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen).