11.1 Treten bei einem Unfall vorwiegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf – wie vorliegend gegeben – und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung oder ein ihr gleichgestellter Mechanismus wie ein Schädel-Hirntrauma bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität nach der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] setzt die Annahme des Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer psychisch bedingten