Aufgrund der in den Vorakten bereits im Jahr 2001 dokumentierten Schulterschmerzen (vgl. Ordner II, B.A. 6.2, S. 22), erweist sich die Beurteilung der F.___-Gutachter, wonach die Schulterpathologie weitgehend degenerativer Natur sei (A.S. 228), als schlüssig und nachvollziehbar. 10.5 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden gestützt auf das voll beweiswertige Gerichtsgutachten der F.___ vom 27. April 2015 nicht mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit den beiden Unfallereignissen vom 3. März 2009 bzw. 25. März 2010 in Zusammenhang stehen.