Einschränkungen in der Belastbarkeit des Rückens: Repetitives Heben und Tragen auf 10 bis 15 kg beschränkt (was in der Tätigkeit als selbständige Pflegerin relevant sei); Einschränkungen in Bezug auf Besteigen von Leitern und Gehen in unebenem Gelände infolge der Knieproblematik; Einschränkungen bezüglich starker Belastung des linken Daumens. Beide Gutachten gehen somit von funktionellen Einschränkungen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus. Folglich weichen die beiden Gutachten diesbezüglich nicht wesentlich voneinander ab.