Dies im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der rechten Schulter bis zum Unfall schmerzfrei war. Dies ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall – wie vorliegend der Fall – keine strukturellen Läsionen an der rechten Schulter und namentlich keine Frakturen verursacht hat (SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52 8C_590/2007 E. 7.2.4, mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2013 vom 20. August 2013 E. 4, 8C_468/2014 vom 25. November 2014 E. 3.2).