10.4.2 Eingehend auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 21. September 2010 (vgl. II. E. 5.6 hiervor) ist festzuhalten, dass er seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom 3. März 2009 von Seiten der rechten Schulter schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, im Wesentlichen auf die Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) stützt. Dies im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der rechten Schulter bis zum Unfall schmerzfrei war.