Diese Ausführungen lassen sich unter Verweis auf II. E. 10.2.1 hiervor nachvollziehen. Es hätten gemäss den F.___-Gutachtern somit keine objektiven Befunde konstatiert werden können, die «überwiegend wahrscheinlich» mit den Ereignissen vom 3. März 2009 und 25. März 2010 in Zusammenhang stünden. Die Schulterpathologie rechts sei lediglich «möglicherweise partiell unfallkausal» (A.S. 231). Diesbezüglich sei vom Endzustand auszugehen, der mit medizinischen Massnahmen nicht wesentlich gebessert werden könne (A.S. 232). Die Kniepathologie rechts sei degenerativer Natur (A.S. 231).