Daran vermögen auch die nach Verfassen des F.___-Gutachtens vom 27. April 2015 erstellten medizinischen Berichte (vgl. II. E. 5.21 und 5.22) nichts zu ändern. So beziehen sich diese im Wesentlichen auf einen medizinischen Sachverhalt, der erst nach dem hier massgebenden Zeitpunkt vom 27. September 2012 (vgl. II. E. 3.4 hiervor) eingetreten ist, nämlich auf das Sturzereignis vom 22. September 2013 mit Radiusfraktur rechts und der aufgrund der dadurch hervorgerufenen Wundproblematik erfolgten Re-Operation vom 23. Dezember 2013.