Obschon aufgrund seines Facharzttitels auf dem medizinischen Fachgebiet der Rheumatologie auf seine psychiatrische Diagnosestellung eines «chronisch generalisierten Schmerzsyndroms, betont der rechten Körperhälfte», nicht abgestellt werden kann, führte Dr. N.___ in Übereinstimmung mit den Ausführungen der beiden Psychiater Dr. J.___ und auch Dr. AU.___ aus, die geschilderten Beschwerden seien bezüglich der Intensität und des Umfangs höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. J.___ durch die vorliegende medizinische Aktenlage nicht geschmälert.