im Gutachten im 13. Dezember 2007 ausführte, es seien invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende partielle berufliche Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsbildung und das Alter der Beschwerdeführerin vorhanden (vgl. II. E. 5.1 hiervor). Obschon aufgrund seines Facharzttitels auf dem medizinischen Fachgebiet der Rheumatologie auf seine psychiatrische Diagnosestellung eines «chronisch generalisierten Schmerzsyndroms, betont der rechten Körperhälfte», nicht abgestellt werden kann, führte Dr. N.___ in Übereinstimmung mit den Ausführungen der beiden Psychiater Dr. J.___ und auch Dr. AU.