Damit sind sich die beiden Psychiater Dr. AU.___ und Dr. J.___ dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin psychisch gesund ist und aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin in der Pflege vorliegen. Auf die durch Dr. AU.___ diagnostizierte und seiner Ansicht nach im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung zu sehende «anhaltende somatoforme Schmerzstörung» geht Dr. J.___ in seinem F.___-Teilgutachten ausführlich ein.