Da diese Ausführungen von Dr. I.___ auf medizinischen Untersuchungen basieren, vermögen sie im Gegensatz zu den Angaben von Dr. E.___, die vorwiegend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, zu überzeugen und sind nachvollziehbar. So lässt sich dem Gutachten von Dr. E.___ nicht entnehmen, auf welche «anderen Hinweise» er sich sonst noch stützt. Seinen Ausführungen kann daher infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden. Die mit MRI vom 27. Juli 2012 diagnostizierte «transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ventral am Ansatz mit einer dorsomedialen Rupturausdehnung von circa 1.5 cm» wird jedoch sowohl von Dr. E.___ als auch von Dr. I.___ berücksichtigt.