Eingehend auf die in den Vorakten wiederholt festgestellte Diagnose einer «Plexusläsion» hielt Dr. H.___ im Rahmen seines F.___-Teilgutachtens fest, die im Verlauf eingeholten neurologischen Abklärungen seien ohne fassbares Korrelat geblieben, was insbesondere für die Tenarthrophie gelte, wo zwar eine Plexusläsion postuliert werde, aber aus den Akten kein sicherer Zusammenhang hergestellt werden könne. So sei unklar, ob der Versuch einer Skalenuskatheterplatzierung perioperativ erfolgt sei, oder ob dies nicht der Fall gewesen sei, wie Recherchen der R.___ bzw. die Inspektion des Narkoseprotokolles ergeben hätten (A.S. 270).