Somit erscheint die Feststellung von Dr. H.___, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles 50jährig gewesen sei und sich in der Arthro-MRT-Untersuchung degenerative Partialrupturen gezeigt hätten (A.S. 270), schlüssig. Mit diesen Ausführungen ist folglich auch die Diagnosestellung einer «ventrodistalen Supraspinatussehnenruptur» im Rahmen des Austrittsberichts der R.___ vom 14. November 2009 vereinbar (vgl. II. E. 5.4 hiervor). Dass es sich bei der Problematik betreffend die Rotatorenmanschette der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen degenerativen Prozess handelt, leuchtet auch unter Verweis auf den Bericht von Dr. AB.