Diskussionen entstanden, die Intelligenz sei klinisch überdurchschnittlich, aber nicht gefördert worden, es seien sowohl eine gute Introspektionsfähigkeit als auch ein guter Zugang zu den Gefühlen gegeben, das breite Interesse und die Bereitschaft, Neues zu lernen und sich weiter zu entwickeln seien auffällig. Zudem seien weder Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen vorhanden und die Beschwerdeführerin sei affektiv gut erreichbar, moduliert und die Stimmung sei gelöst bis heiter (A.S. 260). Damit kann dem Gutachten der F.___ vom 27. April 2015 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.