Auch die Einschätzung von Dr. J.___, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (A.S. 259), vermag aufgrund seiner Feststellungen im Rahmen des Psychostatus nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie] zu überzeugen. Demnach seien weder Hinweise auf eine klinisch relevante Konzentrations- oder Gedächtnisstörung vorhanden, das formale Denken sei unauffällig, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung geltend gemachten Sorgen um die Zukunft und gewisse Existenzängste seien reale angemessene Befürchtungen, das Denken sei inhaltlich unauffällig, es seien lebhafte