12 und damit klar nicht im nicht-pathologischen Bereich liegen würden (A.S. 259). Auch die Einschätzung von Dr. J.___, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (A.S. 259), vermag aufgrund seiner Feststellungen im Rahmen des Psychostatus nach AMDP [Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie] zu überzeugen.