Zudem führt sie aus, die Schonhaltung des rechten Arms sei auffällig. Diesen halte die Beschwerdeführerin im Transfer vom Wartezimmer ins Sprechzimmer gebeugt vor dem Abdomen oder Thorax und setze ihn in der Haltefunktion lediglich als Hilfshand ein, ansonsten benütze sie jedoch vorwiegend den linken Arm (S. 242).