Zudem stützen die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___, wonach sie damals beim Treppenabgehen am Wohnort ihres damaligen Arbeitgebers gestürzt, ausgeglitten und auf die rechte Schulter gefallen sei (A.S. 209), die Einschätzung der Gutachter. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Rheumatologen Dr. H.___ überzeugt im Weiteren auch seine Schlussfolgerung, wonach die heutigen Beschwerden der Beschwerdeführerin recht stark von einer Selbstlimitierung der aktiven und passiven Beweglichkeit knapp über der Horizontalen geprägt seien (A.S. 228, 270).