Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 zu Unrecht auf dieses Gutachten abgestellt. 9. Aufgrund der vorgenannten zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens vom 6. März 2012 wurde durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 2. September 2014 (A.S. 181 f.) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F.___ veranlasst (vgl. I. E. 10.6 hiervor). 10. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem polydisziplinären Gerichtsgutachten der F.___ vom 27. April 2015 (vgl. II. E. 5.20 hiervor, A.S. 185 ff.)