Da sich aus medizinisch-diagnostischer Sicht nicht eruieren lässt, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % beruht (vgl. oben), erscheint die «theoretisch volle Arbeitsfähigkeit» durch das Einsetzen der rechten Hand als Hilfshand mehr als fraglich. 8.3 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bestehen an den Einschätzungen und Beurteilungen der D.___-Gutachter insgesamt zumindest geringe Zweifel, weshalb nicht auf dieses abgestützt werden kann (vgl. dazu II. E. 7 hiervor).