Die Gutachter setzen sich mit dieser Frage denn auch nicht vertieft auseinander. Daher überzeugt auch die nachfolgende Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin anschliessend – folglich nach der eingetretenen deutlichen Verbesserung der Handfunktion – in einer Tätigkeit, in der sie die rechte Hand als Hilfshand einsetzen könne, theoretisch voll arbeitsfähig sei, nicht. Da sich aus medizinisch-diagnostischer Sicht nicht eruieren lässt, auf welchen gesundheitlichen Einschränkungen die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % beruht (vgl. oben), erscheint die «theoretisch volle Arbeitsfähigkeit» durch das Einsetzen der rechten Hand als Hilfshand mehr als fraglich.