müsse, rein theoretisch vollschichtig arbeitsfähig wäre (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 51), als nicht nachvollziehbar. So leuchtet nicht ein, weshalb es bei der Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten «therapierefrektären Verlaufs» durch die Durchführung einer intensiven Ergotherapie zu einer deutlichen Verbesserung der Handfunktion innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne kommen sollte. Die Gutachter setzen sich mit dieser Frage denn auch nicht vertieft auseinander.