Trotz dieser – wie unter II. E. 8.1 hiervor ausgeführten – schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen, vermag das D.___-Gutachten insgesamt nicht zu überzeugen: Indem die Gutachter festhalten, das Sturzereignis vom 3. März 2009 habe zu einer seither anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt, die jedoch somatisch gesehen, «nicht vollumfänglich» bzw. «nicht restlos geklärt» werden könne (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 59, 62), wäre demzufolge davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen durch Beeinträchtigungen ihres psychischen Gesundheitszustandes bzw. durch organisch nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen bedingt ist. In