So habe sich die Beschwerdeführerin beispielsweise in gutem Einvernehmen von ihrem Ex-Ehemann getrennt und pflege sowohl zum Ex-Gatten als auch zum jüngsten Sohn, der unter Kleinwuchs leide und beim Ex-Gatten lebe, sowie zu den anderen beiden Kindern sehr gute Kontakte. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Krankenschwesternausbildung aufgrund des 1978 geborenen kleinwüchsigen Sohnes, der unter medizinischen Komplikationen gelitten habe, abbrechen müssen, habe sich aber später auf die Pflege von Schwerstbehinderten spezialisiert und ein Haus mit Angestellten geleitet (vgl. Ordner I, B.A. 4.38, S. 46 f.). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint ferner die weitere Darlegung von Dr. AU.