Die Beurteilung von Dr. AU.___ im psychiatrischen Teilgutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne und es infolge krankheitsfremder Gründe zu Schwierigkeiten bei der Berufsausübung gekommen sei, indem der Beschwerdeführerin dazu gewisse Zertifikate gefehlt hätten, entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch gegenüber Dr. AU.___. So äusserte sie sich dahingehend, als es durch die KVG-Einführung über Jahre zu Finanzierungsproblemen gekommen sei.