Folglich leuchtet auch die Schlussfolgerung von Dr. AS.___ ein, wonach aus orthopädischer Sicht erhebliche Diskrepanzen zwischen den aktenkundigen Tatsachen und den heute geäusserten Beschwerden vorlägen. Auch die Feststellung, wonach weder prä- noch unmittelbar postoperativ Angaben über Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes geltend gemacht worden seien und daher eine traumatisch-bedingte untere Plexusläsion unwahrscheinlich erscheine, ist daher nachvollziehbar. Weiter führt Dr. AS.