Dem Umstand, dass sie den aktuellen Regeln nicht entsprechen, ist jedoch bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, indem – analog zur Situation bei versicherungsinternen Begutachtungen (BGE 135 V 465) – ergänzende Abklärungen bereits dann erforderlich werden, wenn nur relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 6.2). 8. Da sich die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2012 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 6. März 2012 (vgl. II. E. 5.11 hiervor;