Gemäss BGE 138 V 318 sind diese auch auf Verfahren im Bereich der Unfallversicherung anwendbar. Expertisen, welche – wie vorliegend das D.___-Gutachten, welches auf einem Auftrag vom 17. März 2011 basiert (Ordner I, B.A. 4.19) – bereits vor diesem Zeitpunkt in Auftrag gegeben wurden, bleiben aber trotzdem verwertbar.